SEOUL — Rund 3.000 Teilnehmer haben am 13. bei der Ersten Weltpastoren-Gemeinschaftsversammlung vor Ort und online über Religionsfreiheit und die rechtliche Behandlung kleinerer Glaubensgemeinschaften beraten. Im Mittelpunkt stand die Inhaftierung des 95-jährigen Lee Man-hee, Leiter der religiösen Gemeinschaft Shincheonji. Redner aus Südkorea, Russland und Sambia warnten davor, gesellschaftliche Ablehnung einer Religionsgemeinschaft mit der juristischen Bewertung konkreter Vorwürfe zu vermischen.
Die von sieben christlichen Organisationen aus dem In- und Ausland organisierte Veranstaltung stellte den Fall Lee zugleich in einen größeren Zusammenhang. Nach Auffassung der beteiligten Geistlichen geht es um die Frage, ob rechtliche und regulatorische Instrumente gegenüber neuen oder gesellschaftlich umstrittenen Religionsgemeinschaften ebenso angewandt werden wie gegenüber etablierten Kirchen und Glaubensrichtungen.
Pastor Lim Young-woong von der Sae-Huimang-Gemeinde der Presbyterianischen Kirche Koreas verwies dabei auf Entwicklungen in Japan. Dort hatte das Bezirksgericht Tokio im März 2025 die Auflösung der ehemaligen Vereinigungskirche angeordnet; nach Darstellung der Veranstalter wurde die Entscheidung im Juni 2026 durch den Obersten Gerichtshof Japans endgültig bestätigt. Lim zufolge werde dieses Vorgehen inzwischen auch in politischen Debatten Südkoreas als Referenz herangezogen.
Besonders hob er Artikel 38 des südkoreanischen Zivilgesetzbuchs hervor. Die Regelung ermöglicht es Behörden, einer religiösen Körperschaft die Gründungsgenehmigung zu entziehen, wenn deren Handlungen dem Gemeinwohl schaden. Lim sieht in der Auslegung dieses Kriteriums einen erheblichen Ermessensspielraum.
Als Beispiele führte er den Entzug der Gründungsgenehmigung eines Shincheonji nahestehenden Vereins durch die Stadt Seoul im Jahr 2020 sowie ein paralleles Verfahren gegen HWPL an. Außerdem verwies er auf Medienberichte über eine Kabinettssitzung vom Dezember 2025. Demnach habe der Präsident unter Bezugnahme auf die Entwicklung in Japan eine Prüfung möglicher Auflösungen religiöser Organisationen im eigenen Land angeordnet.
Für Lim liegt der entscheidende Maßstab darin, ob dieselben rechtlichen Kriterien unabhängig von Größe, Geschichte oder gesellschaftlichem Ansehen einer Religionsgemeinschaft gelten. Er berief sich dabei auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Eine Ungleichbehandlung, die zunächst lediglich eine wenig populäre Minderheit betreffe, könne später auch andere Glaubensgemeinschaften treffen, warnte er.
Auch der Einfluss gesellschaftlicher Stimmung auf Strafverfahren war Thema der Versammlung. Pfarrer Vitali Kirillowitsch Wlaschenko, Generalsekretär der Russischen Evangelischen Allianz, erinnerte an die Situation während der COVID-19-Pandemie. Nachdem Shincheonji mit einem großen Infektionsgeschehen in Daegu in Verbindung gebracht worden war, hatte eine Petition zur Zwangsauflösung der Gemeinschaft 2020 innerhalb von 48 Stunden mehr als 500.000 Unterschriften erhalten.
Wlaschenko warnte davor, gesellschaftliche Unbeliebtheit und strafrechtliche Verantwortlichkeit gleichzusetzen. Gerade bei stark umstrittenen Religionsgemeinschaften müssten Gerichte deutlich machen, dass ihre Entscheidungen ausschließlich auf den rechtlich relevanten Tatsachen beruhten.
Dabei verwies er auf ein späteres Urteil des Obersten Gerichtshofs Südkoreas. Dieser sprach Lee Man-hee von Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz frei, bestätigte allerdings Verurteilungen in anderen Punkten. Wlaschenko wertete dies als Beispiel dafür, dass unterschiedliche Anklagepunkte unabhängig von der öffentlichen Wahrnehmung des Angeklagten beurteilt werden müssten. Dasselbe Prinzip müsse auch für das derzeitige Verfahren wegen des Parteiengesetzes gelten.
Eine weitere Perspektive brachte Bischof Elias Elijah Changa ein. Der Gründer und Vorsitzende der in Lusaka ansässigen Organisation Missionary Ambassadors for Global Evangelism (MAGE) verwies auf seine Erfahrungen in der Gefängnisseelsorge. Für ihn zeigt sich die Belastbarkeit der Religionsfreiheit insbesondere daran, wie staatliche Institutionen mit Angehörigen kleiner oder unbeliebter Glaubensgemeinschaften umgehen.
Changa verwies zugleich auf Lee Man-hees internationales Engagement für Friedensarbeit im Rahmen von HWPL. Daraus könne keine Aussage über dessen strafrechtliche Unschuld abgeleitet werden, betonte er; darüber hätten ausschließlich die zuständigen Gerichte zu entscheiden.
Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit dürfe nach Changas Auffassung allerdings keinen Nachteil bei den Haftbedingungen oder anderen Verfahrensentscheidungen darstellen. Wegen Lees hohen Alters sollten die Behörden alle rechtlich verfügbaren Möglichkeiten wie Kaution, Wohnsitzauflagen und medizinische Rücksichtnahme prüfen. Entscheidend sei nicht eine bevorzugte Behandlung religiöser Führungspersonen, sondern die Gewährleistung derselben Menschenwürde und verfahrensrechtlichen Standards für sämtliche Angeklagte.
Zum Abschluss verabschiedeten christliche Führungspersönlichkeiten eine gemeinsame Erklärung. Darin forderten sie, regulatorische Instrumente und Auflösungsverfahren nicht als Mittel gesellschaftlichen oder politischen Drucks gegen neue beziehungsweise kleinere Religionsgemeinschaften einzusetzen. Unter Berufung auf Artikel 18 des ICCPR betonten sie, dass Religionsfreiheit nicht von Größe, Alter oder Popularität einer Glaubensrichtung abhängen dürfe.
Darüber hinaus verlangten die Unterzeichner richterliche Neutralität und die Wahrung der Unschuldsvermutung unabhängig von der Religionszugehörigkeit eines Angeklagten. Im konkreten Fall Lee Man-hees sprachen sie sich dafür aus, bei der Entscheidung über den anhängigen Kautionsantrag Alter und Gesundheitszustand angemessen zu berücksichtigen.
Nach Angaben der Veranstalter sollen die auf der Versammlung angesprochenen Fälle nicht lediglich als Auseinandersetzung um Shincheonji verstanden werden. Sie kündigten an, das Thema der Gleichbehandlung religiöser Minderheiten weiterhin gegenüber internationalen Gremien für Religionsfreiheit zur Sprache zu bringen.









